AGB

Verkaufs – Bearbeitungs- und Lieferungsbedingungen Pulverbeschichtung

I. Allgemeines

Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungen anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, insbesondere gilt dies auch für mündliche Abmachungen und technische Beratungen durch Reisevertreter oder Berater sowie für telefonische Bestellungen.
Die Auftragspapiere des Abnehmers müssen alle für die Bearbeitung relevanten Daten, wie Stückzahl, Artikelbezeichnung, exakter Farbbezeichnung, Verlaufvorschrift, Glanzgrad und evtl. zusätzlich gewünschter Bearbeitungen, beinhalten. Fehlen Auftragspapiere, bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Abnehmer jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Mündliche, auch fernmündliche erteilte Bearbeitungsanweisungen ersetzen schriftliche nur, wenn sie schriftlich vom Lieferanten/Bearbeiter bestätigt werden.

II. Lieferungen; Lieferzeit

Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Werk. Die Ware reist immer für Rechnung und auf Gefahr des Empfängers.
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware des Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Pulverlacke. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Der Lieferant muss dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.
Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei.
Auch im falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird de Lieferant von er Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers. Treten vorgenannte Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die Lieferfristen beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. Liefertermine gelten nur dann als verbindlich wenn diese schriftlich vereinbart werden.

III. Preise, Zahlung

Alle Preise gelten ohne Verpackung und Versandkosten zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. Für Verpackung werden 3% der Rechnungssumme berechnet.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen bzw. Lohnverrechnungssätzen berechnet.
Tritt nach Auftragserteilung eine wesentliche Änderung eines oder mehrerer der Preisfaktoren Löhne, Materialbeschaffung, öffentliche Abgaben, Energiekosten ein, so ist entsprechend diesen Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch, soweit Festpreise vereinbart sind.
Die Rechnungsbeträge und sonstigen Belastungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Alle mit der Zahlung verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in bankübliche Höhe, mindestens aber in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, berechnet. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung Ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Spesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind sofort zahlbar.

IV. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.
Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung , Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zu Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Eine etwaige Be – oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.
Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Diebesgefahr und Vandalismus versichern zu lassen.

V. Sicherungsrechte bei Veredelung

Mit der Übergabe der zu veredelnden Ware bestellt der Auftraggeber/Abnehmer dem Veredler/Lieferanten wegen aller seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Laufenden Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Veredlers bleibt unberührt.
Gleichzeitig überträgt der Abnehmer die ihm an der zu veredelnden Ware zustehenden Anwartschaftsrechte auf Erwerb oder Rückerlangung des Eigentums an den Veredler. Bei Auslieferung der veredelten Waren bleiben diese Rechte bis zur Tilgung der gesicherten Forderungen vorbehalten. Der Abnehmer verwahrt die ihm wieder ausgelieferte Ware für den Veredler und gibt sie ihm insbesondere dann auf Verlangen heraus, wenn er im geschäftlichen Rhythmus Zahlungen nicht mehr leistet. Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Der Veräußerer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Der Veredler bleibt auf diese Weise mittelbarer Besitzer der Ware, damit er gegen Vorlieferanten des Abnehmers oder gegen Sicherungseigentümer der Ware Verwendungsersatzansprüche geltend machen kann, falls diese die Ware herausverlangen.
Wechselt nach der Auftragserteilung und während sich die Ware beim Veredler befindet das Eigentum an der Ware, so ist dieser Eigentumswechsel dem Veredler unverzüglich anzuzeigen.
Unterbliebene oder mangelhafte Erklärung über de Eigentumsverhältnisse haben die entsprechenden Haftungsansprüche gegen den Eigentümer zu Folge.
Der Veredler ist berechtigt, die Ware zu hinterlegen, falls ein Dritter an Stelle des Abnehmers Herausgabeansprüche stellt und diese Ansprüche glaubhaft macht. Der Abnehmer kann im Falle der Hinterlegung keine Schadenersatzansprüche gegen den Veredler geltend machen.
Der Veredler ist nicht verpflichtet, die Ware in Arbeit zu nehmen oder weiterzubearbeiten, solange ihm nicht die vorstehenden Angaben gemacht worden sind.

VI. Gefahrtragung, Gefahrenübergang, Versand, Fracht

Der Lieferant übernimmt keine Haftung für im Rahmen einer Auftragserteilung oder anderweitig in seinen Besitz gelangte Gegenstände, die sich im Eigentum oder im mittelbaren Besitz des Abnehmers befinden. Die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs trägt allein der Abnehmer.
Wird die Ware dem Abnehmer auf dessen Wunsch zugeschickt, so geht mit Ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und er die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

VII. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge

Ist der Liefer- bzw. Veredelungsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleitungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant unter Ausschluß weitere Gewährleistungsansprüche des Abnehmers nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferanten unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch binnen 10 Tage nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer; sie endet jedoch spätestens 24 Monate, nachdem die Ware das Werk des Lieferanten verlassen hat.
Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluß aller anderen Ansprüche ein Rückrittsrecht. Für Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
Die Ansprüche des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind in jedem Fall auf den Rechnungswert des Lieferanten für die jeweilige Leistung beschränkt. Sind nur Teile mangelhaft, so ist die Haftung summen-mäßig beschränkt auf den anteiligen Rechnungsbetrag für die mangelhafte Teillieferung.
Unabhängig hiervon geht die Haftung in keinem Fall über den Betrag hinaus, den der Abnehmer gegenüber seinem Kunden zu vertreten hat.
Soweit der Lieferant Gewähr zu leisten hat, ist er allein berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haftet der Lieferant dem Abnehmer nur in dem Umfang wie der Lacklieferant gegenüber dem Lieferanten haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom Vorstehenden ausgeschlossen.
Für arbeitsbedingten Ausschuß und Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen.
Farbvorgaben, z.B. nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca.- Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranten berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.
Unabhängig vom Vorstehenden werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt:
Bei Transport und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Abnehmers erfolgen, soweit sich die Parteien nicht darüber geeinigt haben, dass der Abnehmer zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist.
Bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden und bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder ähnlichen Produkten entstehen; sowie wenn sie durch übermäßige Befettung oder Beölung o.ä. hervorgerufen werden.
Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme. Der Lackfilm darf nur durch Sonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Formen der Erwärmung schließen jede Gewährleistung aus, wenn 70° Celsius überschritten werden.
Bei unsachgemäßer bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion bzw. bei Standorten der veredelten Sache innerhalb der direkten Einflußzonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen.
Bei Benutzung entgegen dem mit dem Lieferanten vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei unsachgemäßer Bearbeitung der Ware durch Schneid-Biege- oder andere Umformprozesse, bei der Bearbeitung mit mangelhaftem Werkzeug bzw. durch unqualifiziertes Personal. Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, eine dekorative Innenanwendung.
Bei Anlieferung von mangelhafter z.B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Abnehmer. Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch der Sitz des Abnehmers.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Republik Österreich mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetztes.
Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, wird die Gültigkeit der übrigen hiervon nicht berührt.

St.Stefan, Oktober 2009


Verkaufs – Bearbeitungs- und Lieferungsbedingungen für Eloxal, Hateloxal/-coat, Zink, Nickel

I. Allgemeines

Soweit keine besonderen Vereinbarungen oder Bedingungen vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), womit sich der Besteller bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Eigene Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall, dass wir zustimmen. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird.

II. Angebot und Vertragsabschluss

Verträge und deren Änderungen bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass im Einzelfall ein Auftrag stillschweigend ausgeführt wurde. Die Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferung freibleibend.

III. Preise

Unsere Preise lt. den jeweils gültigen Preislisten sowie alle unsere Preisangebote – ob schriftlich oder mündlich -gelten freibleibend und verstehen sich netto ab Werk St.Stefan, exklusive MWSt. Sie beruhen auf den gegenwärtigen Kosten für Material, Energie und Löhne. Sollten sich diese ändern, sind wir berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.
Mehrkosten, von bereitgestellten Materialien, welche sich als ungeeignet zur Bearbeitung erweisen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.

IV. Lieferung und Abnahme

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Transporteur zur Verladung übergeben wurde. Die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt immer auf Gefahr des Bestellers, auch wenn Franko-Lieferung vereinbart wurde. Eine Transportversicherung für den An- und Abtransport der zu bearbeitenden Gegenstände wird von uns nicht gedeckt. Sie wird von uns nur veranlasst, wenn wir dazu ausdrücklich schriftlich aufgefordert werden; die dafür auflaufenden Kosten trägt jedenfalls der Besteller. Die Lieferfristen sind als annähernd anzusehen. Höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Hindernisse (auch in unserem Werk), entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Wir haften bei verspäteter Lieferung keinesfalls für irgendwelche Schäden. Wir können Teillieferungen leisten und diese sofort verrechnen.

V. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa zu bezahlen. Bei Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns vor, bankmäßige Verzugszinsen anzulasten.
Neukunden müssen bei erster Lieferung netto Kassa bezahlen. Sondervereinbarungen sind möglich, bedürfen jedoch der Schriftform.
Aufrechnungen und Zurückbehaltung durch den Besteller sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass wir eine Gegenforderung bzw. das Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben oder dass es gerichtlich festgestellt wurde. In besonderen Fällen behalten wir uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme zu tätigen.
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern; in diesem Fall sind wir auch zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass dem Besteller daraus irgendwelche Ansprüche erwachsen.

VI. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Be- oder Verarbeitung von Waren des Bestellers durch uns erlangen wir daran Miteigentum im Verhältnis des Warenwertes (vor unserer Bearbeitung) zum Wert unserer Leistung. Sollte die Pfändung des uns (mit-)gehörenden Liefergegenstandes durch Dritte versucht werden, hat der Besteller auf das Eigentum bzw. Miteigentum von uns aufmerksam zu machen und uns unverzüglich schriftlich zu verständigen, und zwar unter genauer Anführung aller notwendiger Daten wie Gerichtszahl, Pfändungstag, betreibender Gläubiger, dessen Anwälten, betriebene Forderung, etc. Alle dadurch angefallenen Kosten hat der Besteller zur Gänze zu ersetzen.

VII. Verpackung, Rücklieferung

Generell erfolgt die Anlieferung sowie die Rücklieferung der von uns zu veredelnden Ware in den kundeneigenen Verpackungen oder kundeneigenen Transportbehältern.
Stellt der Besteller kein geeignetes Verpackungsmaterial zur Verfügung, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers ausreichend zu verpacken.

VIII. Gewährleistung und Haftung

Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme durch den Besteller oder einem vom Besteller bestimmten Dritten schriftlich gerügt werden. Sollte dies nicht geschehen sein, gilt die Ware als einwandfrei geliefert. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle nachprüfen bzw. nachprüfen zu lassen. Gerügte Waren dürfen an uns nur nach unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesendet werden. Dieses Einverständnis stellt kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Bei Rücklieferung ist im Frachtbrief, in den Versandpapieren, der Speditionsrechnung bzw. den sonstigen Rücklieferdokumenten unsere ursprüngliche Lieferscheinnummer anzuführen. Die Kosten der Rücksendung, Demontage und Wiedermontage werden nicht übernommen. Bei von uns ausdrücklich anerkannten Mängeln wird die Ware von uns kostenlos nachbearbeitet, wofür uns eine angemessene Frist zu gewähren ist. Jede Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer oder ein zu seiner Sphäre gehörender Dritter Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand oder an dessen Teilen durchgeführt hat.

IX. Ausschlüsse und Beschränkungen

Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf angemessene Verbesserung oder Preisminderung, bei Vorliegen der in diesen AGB und im Gesetz genannten Voraussetzungen allenfalls auf Wandlung. Von der Gewährleistung und Haftung sind jedenfalls alle Mängel bzw. Nachteile ausgeschlossen, die durch Mit- oder Alleinverursachung des Bestellers oder durch wirtschaftlich unvermeidbare Umstände eingetreten sind, insbesondere auf natürlicher (auch bei sorgfältiger Leistungserbringung durch uns nicht vermeidbarer) Abnützung, bei Schäden infolge mangelhafter Lagerung, infolge von Missachtung von Betriebsvorschriften, durch übermäßige Beanspruchung, unsachgemäßer Eingriffe des Bestellers oder Dritter, Beistellung von untauglichem Material oder solchem, welches grundsätzlich für die Bearbeitung ungeeignet ist, insbesondere bei Verwendung ungeeigneter Reinigungsprodukte und ungeeigneter Hilfsmittel. Ferner haften wir auch nicht für etwaigen Bearbeitungsausschuss durch Formveränderung des beigestellten Materials oder für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß- oder Passgenauigkeit. Für Kleinteile bis 3% Ausschuss und Fehlmenge wird keine Haftung übernommen. Geringfügige Unterschiede im Glanzgrad/Farbgebung gelten nicht als Mangel und müssen in Kauf genommen werden. Für die Richtigkeit und Tauglichkeit der Angaben bzw. der Bezeichnung der Bearbeitungsart und Farbgebung (z.B. Chromatierung) ist der Besteller allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, die Angaben des Bestellers diesbezüglich zu überprüfen, insbesondere darauf, ob die uns übergebene Ware für die von uns verlangte Veredelung tauglich ist.Ein Recht auf Zurückbehaltung der Zahlung steht dem Besteller ausschließlich nur für jene Mängel zu, die von uns ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden, höchstens jedoch bis zu Wert des doppelten der voraussichtlichen Verbesserungskosten.Über unsere Gewährleistungsverpflichtung hinaus trifft uns Schadenersatzpflicht ausschließlich nur dann, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung ist jedenfalls für Schäden ausgeschlossen, die nicht unter Versicherungsschutz gestellt werden können.Der Gewährleistungsanspruch uns gegenüber verjährt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, vom Besteller gerichtlich geltend gemacht wird

X. Erfüllungsort, Gerichtstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist A-9142 Globasnitz. Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist A-9150 Bleiburg, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Besteller sonst zuständiges Gericht anrufen. Anzuwenden ist österreichisches Recht.

XI. Verbrauchergeschäfte

Falls diese AGB einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde liegen, gelten diejenigen Bestimmungen nicht, die den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes bzw. Produkthaftungsgesetzes widersprechen. Diese Bestimmungen sind in dem Fall so auszulegen, dass sie der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

St.Stefan, November 2010